LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2014
2 Sa 1242/13
Normen:
SGB II § 6a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 4
NZS 2014, 794
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen - 2 Ca 238/13 Ö - 15.10.2013,

Unwirksame Befristung zur beschäftigungsbegleitenden Betreuung schwer vermittelbarer arbeitsloser Hilfsbedürftiger und deren Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Modellprojekts JobAssist-Bürgerarbeit einer Optionskommune

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1242/13

DRsp Nr. 2014/11507

Unwirksame Befristung zur beschäftigungsbegleitenden Betreuung schwer vermittelbarer arbeitsloser Hilfsbedürftiger und deren Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Modellprojekts "JobAssist-Bürgerarbeit" einer Optionskommune

1. Die Berufung auf den Sachgrund eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, wenn die befristete Beschäftigung der Wahrnehmung von Daueraufgaben dient. 2. Die im Rahmen des Projekts Bürgerarbeit erfolgende intensivierte Betreuung von arbeitslosen Hilfebedürftigen durch einen beschäftigungsbegleitenden Coach mit dem Ziel, diese in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, ist von einer Optionskommune obliegenden Daueraufgaben nicht hinreichend abgrenzbar. Die Daueraufgabe der Arbeitsvermittlung wird dadurch nicht zu einer abgrenzbaren Zusatzaufgabe, dass sich die Methodik und die Herangehensweise an die Erledigung der Aufgabe verändert.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Göttingen vom 15. Oktober 2013 - 2 Ca 238/13 Ö - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet worden ist.

Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.