LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.08.2011
5 Sa 40/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1473/10

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei Kenntnis der Arbeitgeberin von unbefristeter Verrentung der vertretenen Stammkraft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 40/11

DRsp Nr. 2012/4009

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei Kenntnis der Arbeitgeberin von unbefristeter Verrentung der vertretenen Stammkraft

1. Ein Vertretungsfall liegt nicht mehr vor, wenn gewiss ist, dass mit der Rückkehr der Stammkraft an ihren Arbeitsplatz nicht mehr gerechnet werden kann. Dahingehende Aufklärungs- und Erkundigungspflichten des Arbeitgebers bestehen im Regelfall nicht. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, ob mit einer Rückkehr der Stammkraft überhaupt noch gerechnet werden kann (wie BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - BAGE 97, 86 = AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = DB 2001, 1509 = NZA 2001, 1382). 2. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass die vertretene Stammkraft vom Rentenversicherungsträger wegen vollständiger Erwerbsminderung unbefristet verrrentet worden ist, darf er ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr von einem Vertretungsfall ausgehen, nur weil die Stammkraft Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt hat.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin hat Befristungskontrollklage nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erhoben.