ArbG Herford, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 919/01
Unwirksame Befristungsabrede bei fehlender Mitteilung des Sachgrundes gegenüber Personalrat
LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1535/03
DRsp Nr. 2004/14668
Unwirksame Befristungsabrede bei fehlender Mitteilung des Sachgrundes gegenüber Personalrat
»1. Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1LPVG NW bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen.2. Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Befristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirksam.«