LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2004
19 Sa 21/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 278/03

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Gehaltskürzung - keine vertragswidrige Gehaltskürzung zur Gleichbehandlung aller auf einer Ebene tätigen Beschäftigten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 21/04

DRsp Nr. 2006/2866

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Gehaltskürzung - keine vertragswidrige Gehaltskürzung zur Gleichbehandlung aller auf einer Ebene tätigen Beschäftigten

1. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen.2. Wird neben einer Änderung der Tätigkeit auch eine Änderung der Vergütung angestrebt, muss die Vergütungsänderung für sich gerechtfertigt sein, es sei denn, die Höhe der Vergütung ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergütungssystem; eine Gehaltsreduzierung kommt dabei nur ausnahmsweise in Betracht.3. Werden für die Gehaltskürzung wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, sind die Finanzlage des Betriebes und die Auswirkungen der beabsichtigten Kostensenkung detailliert darzustellen und insbesondere darzulegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. 4. Besteht ein anerkennenswerter Anlass zur Änderungskündigung, ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.