LAG Hamm - Urteil vom 20.11.2009
13 Sa 1162/09
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 387/09

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1162/09

DRsp Nr. 2010/3730

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Auch im Falle von Massenänderungskündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder; außerhalb des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jede Art einer ordentlichen betriebsbedingten (Änderungs-) Kündigung ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 2 Ca 387/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am 19.07.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1999 in Teilzeit als "Sachbearbeiter im Bereich Verwaltung" tätig, wofür er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.080,00 Euro erhielt.

Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 22.01.2009 Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d. A.).

Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B3 besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger seit Oktober 2008 ist.