LAG Hamm - Urteil vom 20.11.2009
13 Sa 830/09
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3170/08

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 830/09

DRsp Nr. 2010/3731

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Auch im Falle von Massenänderungskündigungen gilt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder; außerhalb des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jede Art einer ordentlichen betriebsbedingten (Änderungs-) Kündigung ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3170/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung; daneben strebt der Kläger eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto wegen erfolgter Kinderbetreuung an.

Der am 04.09.1973 geborene, verheiratete, einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.2000 als Sachbearbeiter tätig, wofür er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.594,00 Euro erhielt.

Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 10.11.2008 Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d. A.).