LAG Thüringen - Urteil vom 25.04.2006
7/2 Sa 317/04
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 295
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 154/04

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung zur Absenkung der Arbeitszeit

LAG Thüringen, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 7/2 Sa 317/04

DRsp Nr. 2006/28213

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung zur Absenkung der Arbeitszeit

»Der Entschluss des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Form zu flexibilisieren, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt, ist keine kündigungsrechtlich hinzunehmende Unternehmensentscheidung.«

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung zum Zwecke der Absenkung der Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenarbeitsstunden.

Der Beklagte ist ein Verein, der als freier Jugendhilfeträger Dienstleistungen für Jugendliche nach dem SGB VIII und dem JGG anbietet, und regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 01.01.1997 ist die Klägerin dort als sozialpädagogische Mitarbeiterin angestellt, zuletzt mit Leitungsfunktion.

Die Auslastung der Einrichtungen des Beklagten hängt davon ab, dass der öffentliche Jugendhilfeträger, der die Maßnahmen finanziert, Jugendliche zuweist. Im Frühjahr 2003 stellte der öffentliche Jugendhilfeträger die bisherige Pauschalfinanzierung auf Fachleistungsstundenentgelt um. Bezahlt werden nur noch die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.