Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung zum Zwecke der Absenkung der Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenarbeitsstunden.
Der Beklagte ist ein Verein, der als freier Jugendhilfeträger Dienstleistungen für Jugendliche nach dem SGB VIII und dem
Die Auslastung der Einrichtungen des Beklagten hängt davon ab, dass der öffentliche Jugendhilfeträger, der die Maßnahmen finanziert, Jugendliche zuweist. Im Frühjahr 2003 stellte der öffentliche Jugendhilfeträger die bisherige Pauschalfinanzierung auf Fachleistungsstundenentgelt um. Bezahlt werden nur noch die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.
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