Die Beklagte hat dem Kläger, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.03.2001 (Bl. 4 - 6 d. A.) als Werkerzieher vollzeitbeschäftigt war, mit Schreiben vom 28.06.2004 betriebsbedingt fristlos mit Auslauffrist zum 31.08.2004, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.
Der Kläger hat seine Klage vom 01.07.2004, Gerichtseingang 05.07.2004, im Wesentlichen damit begründet, dass der behauptete Wegfall des Berufsfeldes Metall, in dem er bislang als Werkerzieher beschäftigt war, die ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne, zumal am 03.08.2004 eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für eine Position des Ausbilders für eine Berufsvorbereitungsmaßnahme ab 30.08.2004 ausgeschrieben sei und er diese Stelle ausfüllen könne, weswegen er sich auch erfolglos beworben habe.
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