LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
6 Sa 90/05
Normen:
BAT § 53 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 1163/04 vom 14.10.2004,

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 90/05

DRsp Nr. 2006/21590

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit

Die vom Arbeitgeber erklärte Beendigungskündigung ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung auf einem freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann; der Arbeitgeber ist gehalten, eine Änderungskündigung auszusprechen, der der Vorrang vor einer Beendigungskündigung einzuräumen ist.

Normenkette:

BAT § 53 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat dem Kläger, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.03.2001 (Bl. 4 - 6 d. A.) als Werkerzieher vollzeitbeschäftigt war, mit Schreiben vom 28.06.2004 betriebsbedingt fristlos mit Auslauffrist zum 31.08.2004, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.

Der Kläger hat seine Klage vom 01.07.2004, Gerichtseingang 05.07.2004, im Wesentlichen damit begründet, dass der behauptete Wegfall des Berufsfeldes Metall, in dem er bislang als Werkerzieher beschäftigt war, die ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne, zumal am 03.08.2004 eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für eine Position des Ausbilders für eine Berufsvorbereitungsmaßnahme ab 30.08.2004 ausgeschrieben sei und er diese Stelle ausfüllen könne, weswegen er sich auch erfolglos beworben habe.