LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2012
8 Sa 269/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3788/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu betrieblichen Kündigungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 269/12

DRsp Nr. 2013/7875

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu betrieblichen Kündigungsgründen

1. Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Umständen ergeben; innerbetriebliche Umstände sind etwa Unternehmensentscheidungen wie Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellung oder Einschränkung der Produktion, als außerbetriebliche Gründe kommen etwa Auftragsmangel oder Umsatzrückgang in Betracht. 2. Die betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen, so dass die Kündigung wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar ist; im Streitfall hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin außer- oder innerbetrieblichen Gründe darzulegen, die den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen.