LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2014
7 Sa 151/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3354/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 151/14

DRsp Nr. 2014/16131

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss die Arbeitgeberin zur Begründung einer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG betriebsbedingten Kündigung durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmerin entfallen ist, und darlegen, in welchem Umfang die von der gekündigten Arbeitnehmerin oder von einer vergleichbaren Mitarbeiterin oder einem vergleichbaren Mitarbeiter erbrachten Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, inwieweit ein Kompensation durch neu hinzukommende Arbeiten eintritt und in welchem Umfang sich dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang ergibt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az: 11 Ca 3354/13 - vom 18. Februar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

1. 2. 3.