LAG Hamm - Urteil vom 21.12.2007
4 Sa 1892/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 b, Satz 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplatz - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen einmaliger Entgleisung des Arbeitsnehmers während des Kündigungsschutzprozesses - Verzugslohnansprüche aufgrund Durchschnittsberechnung bei Stundenlohnvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1892/06

DRsp Nr. 2008/14305

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplatz - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen einmaliger Entgleisung des Arbeitsnehmers während des Kündigungsschutzprozesses - Verzugslohnansprüche aufgrund Durchschnittsberechnung bei Stundenlohnvereinbarung

»1. Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).2. Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der auf die im Prozess vom Arbeitnehmer unsubstantiiert vorgetragene Behauptung gestützt wird, der Arbeitgeber drohe anderen Mitarbeitern mit Entlassung, sollten sie als Zeugen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht aussagen, ist unbegründet, wenn diese Behauptung nicht wiederholt wird und sich in Würdigung der sonstigen Prozessführung des Arbeitnehmers als einmalige Entgleisung darstellt.