LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2014
3 Sa 77/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1708/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung der Leiterin Zentrale Qualitätssicherung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des ArbeitsplatzesUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Darlegung eines Auflösungsgrundes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 77/14

DRsp Nr. 2015/540

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung der Leiterin Zentrale Qualitätssicherung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des ArbeitsplatzesUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Darlegung eines Auflösungsgrundes

1. Ein betriebliches Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG liegt nicht vor, wenn die maßgeblichen Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. 2. Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Beschäftigten richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und damit nach der ausgeübten Tätigkeit. 3. Eine Arbeitnehmerin ist keine ähnlich leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn ihr nur intern und nicht auch im Außenverhältnis eine selbständige Entlassungsbefugnis zusteht; gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerin nicht zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Beschäftigten berechtigt ist oder wenn die Ausübung einer derartigen Befugnis keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht und somit ihre Stellung nicht prägt.