LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2009
19 Sa 358/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 802/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Bankangestellten bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 358/09

DRsp Nr. 2009/28486

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Bankangestellten bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

1. Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn die Arbeitgeberin keine Möglichkeit hat, die Arbeitnehmerin anderweitig zu beschäftigen; das folgt aus dem "Ultima-ratio-Grundsatz". 2. Der nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu prüfende "Ultima-ratio-Grundsatz" wird in § 1 Abs. 2 KSchG normativ konkretisiert. 3. Als "frei" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG sind nicht nur diejenigen Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind; sofern die Arbeitgeberin bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehen wird, ist ein derartiger Arbeitsplatz ebenfalls als "frei" angesehen. 4. Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Weisungsrechtes ohne Änderung des Arbeitsvertrages auf dem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann.