LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2014
8 Sa 371/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4342/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Fachärztin für Innere Medizin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Umverteilung des verbleibenden Arbeitsaufkommens und zur organisatorisch begründeten Änderung des Anforderungsprofils der freiwerdenden Stelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 371/14

DRsp Nr. 2015/15525

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Fachärztin für Innere Medizin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Umverteilung des verbleibenden Arbeitsaufkommens und zur organisatorisch begründeten Änderung des Anforderungsprofils der freiwerdenden Stelle

1. Das inner- oder außerbetrieblich veranlasste Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG entsteht in aller Regel nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang etc.) sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung der Arbeitgeberin (unternehmerische Entscheidung); diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit der gekündigten Arbeitnehmerin auswirkt.