LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2013
10 Sa 208/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4088/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Maschinenbedienerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitsgeberin zum Überhang an Arbeitskräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 208/13

DRsp Nr. 2014/1417

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Maschinenbedienerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitsgeberin zum Überhang an Arbeitskräften

1. Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 KSchG bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der gekündigten Arbeitnehmerin im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist; dazu müssen auf der Grundlage der betrieblichen Dispositionen der Arbeitgeberin im Tätigkeitsbereich der Gekündigten auf Dauer mehr Beschäftigte tätig sein als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden. 2. Ein Überhang an Arbeitskräften entsteht regelmäßig nicht allein und unmittelbar durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (wie etwa Produktions- oder Umsatzrückgang) sondern aufgrund einer (oftmals durch diese Entwicklungen veranlassten) Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin (unternehmerische Entscheidung); ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt.