LAG Hamm - Urteil vom 09.12.2010
8 Sa 1095/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2106/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin im zentralen Vertriebsservice bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu Auswirkungen des behaupteten Umsatzrückgangs auf den Beschäftigungsbedarf in der Abteilung Auftragabwicklung

LAG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1095/10

DRsp Nr. 2011/3403

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin im zentralen Vertriebsservice bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu Auswirkungen des behaupteten Umsatzrückgangs auf den Beschäftigungsbedarf in der "Abteilung Auftragabwicklung"

1. Anders als bei einer die Arbeitsorganisation gestaltenden "freien" Unternehmerentscheidung, die (wie etwa die Auslagerung der Buchhaltung auf ein Steuerbüro) ohne Weiteres den Bedarf für die bislang beschäftigten Arbeitnehmer entfallen lässt und einer Zweckmäßigkeitskontrolle nicht unterliegt, bedarf eine am Beschäftigungsbedarf orientierte "gebundene" Unternehmerentscheidung, die nicht auf Umgestaltung der Arbeitsorganisation sondern auf einen Abbau der Beschäftigtenzahl nach Maßgabe des rückläufigen Arbeitsanfalls zielt, einer nachvollziehbaren Darstellung, wie sich der vorgetragene Umsatzrückgang und die rückläufige Anzahl erteilter Aufträge auf das Arbeitsvolumen in der betroffenen Abteilung konkret auswirkt.