LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2011
4 Sa 620/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6498/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für Flugzeuginnenräume bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 620/11

DRsp Nr. 2011/19524

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für Flugzeuginnenräume bei Betriebsübergang

1. Steht vor Ausspruch der Kündigung fest, dass die Konzerngesellschaft E. Personalservice GmbH einen Reinigungsauftrag für Flugzeuginnenräume, der bisher von der Arbeitgeberin ausgeführt wurde, übernehmen wird, jedoch nicht beabsichtigt, alle Beschäftigten der Arbeitgeberin zu übernehmen sondern ihnen ein individuellen Arbeitsvertragsangebot zur zeitlich lückenlosen Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den Rechtswirkungen des § 613 a BGB machen wird, kann jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht von einer endgültigen Stilllegung des Betriebes der Arbeitgeberin ausgegangen werden.