LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2013
5 Sa 247/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2312/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Systemadministrators bei Fremdvergabe des Tätigkeitsbereichs und Durchführung durch ehemaligen Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 247/13

DRsp Nr. 2014/10369

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Systemadministrators bei Fremdvergabe des Tätigkeitsbereichs und Durchführung durch ehemaligen Mitarbeiter

Kündigt die Arbeitgeberin ihrem Systemadministrator, weil sie diesen Tätigkeitsbereich insgesamt ausgelagert hat, und werden die Tätigkeiten nach Fremdvergabe gleichwohl (im Wesentlichen) weiterhin in ihrem Unternehmen durch einen Mitarbeiter durchgeführt, der zuvor bei ihr beschäftigt war, kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht angenommen werden, dass die Arbeitgeberin die Stelle des gekündigten Systemadministrators oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers oder deren Arbeitsplatz aufgrund einer willkürfreien Unternehmerentscheidung tatsächlich zum Wegfall gebracht hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.04.2013 - 4 Ca 2312/12 - teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen,

Die weitergehende Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen,.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
1. 2. 1. 2.