LAG München - Beschluss vom 16.05.2017
6 TaBV 108/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 123/16

Unwirksame Betriebsratswahl bei alleiniger Anwesenheit eines Wahlvorstandsmitglieds im Wahlraum und unterlassener Kennzeichnung der Wählenden vor ihrer Stimmabgabe

LAG München, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 108/16

DRsp Nr. 2017/17035

Unwirksame Betriebsratswahl bei alleiniger Anwesenheit eines Wahlvorstandsmitglieds im Wahlraum und unterlassener Kennzeichnung der Wählenden vor ihrer Stimmabgabe

1. Die Umstände, dass sich nur ein Wahlvorstandsmitglied allein während der nahezu gesamten Dauer des Wahlvorgangs im Wahlraum aufhält, dass dieser während ca. der ersten beiden Stunden die bereits erschienenen Wähler vor Stimmabgabe nicht in der Wählerliste vermerkt, sondern diese erst später aus dem Gedächtnis nachträgt und der Umstand, dass 66 gültige Stimmen abgegeben, aber nur 63 Wähler vermerkt worden waren, begründen jeweils einen erheblichen Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften (§ 12 Abs. 2, 3 WahlO) weswegen die Betriebsratswahl, wenn auch nicht nichtig, so doch jedenfalls unwirksam ist. Auch bei einem an sich klaren Ergebnis der Stimmabgabe ist angesichts der Verstöße nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis durch diese beeinflusst worden war. 2. Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes begründen regelmäßig keine Anfechtbarkeit der nachfolgend durchgeführten Betriebsratwahl.

I. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe:

I.