LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2011
5 TaBV 3/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 11 Abs. 2 S. 1; WahlO BetrVG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 56/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verwendung mehrerer Stimmzettel

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 3/11

DRsp Nr. 2012/2514

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verwendung mehrerer Stimmzettel

Die Vorschlagslisten sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 WahlO untereinander auf einem einzigen Stimmzettel aufzuführen. Die Verwendung von mehreren Stimmzetteln, jeweils einen Stimmzettel für jede Vorschlagsliste, führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG. Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Vorschlagslisten unter Angabe der beiden ersten Listenvertreter aufzuführen. Die Angabe aller Listenbewerber der Vorschlagslisten verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 WahlO und erweist sich als wesentlicher Verfahrensverstoß gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG.

1. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.12.2010, Az.: 4 BV 56/10, werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 11 Abs. 2 S. 1; WahlO BetrVG § 26 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.