LAG Hamburg - Urteil vom 26.04.2017
5 Sa 53/16
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 17/16

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Entgeltanpassung nach TariferhöhungUnbegründete Zahlungsklage eines Logistikers bei fehlenden Tatumständen für die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine GesamtzusageAnspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund nachwirkender Betriebsvereinbarung nach Austritt der Arbeitgeberin aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband

LAG Hamburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 53/16

DRsp Nr. 2017/16345

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Entgeltanpassung nach Tariferhöhung Unbegründete Zahlungsklage eines Logistikers bei fehlenden Tatumständen für die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund nachwirkender Betriebsvereinbarung nach Austritt der Arbeitgeberin aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband

1. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, wonach zukünftige Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts der Arbeitnehmer führen, verstoßen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn sich eine solche Zusage in der Präambel der Betriebsvereinbarung befindet, kann sie im Regelfall nicht als Gesamtzusage ausgelegt werden. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage kommt nicht Betracht, wenn es an besonderen Umständen fehlt, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung zu der zugesagten Leistung verpflichten wollen.