LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2004
10 Sa 572/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 357/04

Unwirksame Druckkündigung bei unzureichendem Einsatz zugunsten des Mitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 572/04

DRsp Nr. 2005/18768

Unwirksame Druckkündigung bei unzureichendem Einsatz zugunsten des Mitarbeiters

1. Auch wenn der Arbeitnehmer bereits abgemahnt worden ist, stellt sich das Aufsuchen einer Herrentoilette auf dem Gelände der US - Streitkräfte ohne vorherige Genehmigung keineswegs als derart gravierender Pflichtenverstoß dar, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt.2. An die Zulässigkeit einer objektiv nicht gerechtfertigten Druckkündigung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Kündigung muss praktisch das einzig in Betracht kommende Mittel sein, um drohende Schäden abzuwenden.3. Verlangen Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen, darf der Arbeitgeber dem nicht ohne weiteres nachgeben, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen; der Arbeitgeber hat sich vielmehr aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um den Kunden von seiner Drohung abzubringen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.