LAG Hamburg - Urteil vom 23.10.2013
6 Sa 29/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; HGB § 52 Abs. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 367/12

Unwirksame Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer VorgesetztenstellungUnwirksame Formularklausel zur Zulagengewährung für die Dauer der ProkuraFeststellungsantrag der Arbeitnehmerin bei rechtwidriger Überschreitung des formularmäßig erweiterten Weisungsrechts

LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 29/13

DRsp Nr. 2014/4343

Unwirksame Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer Vorgesetztenstellung Unwirksame Formularklausel zur Zulagengewährung für die Dauer der Prokura Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin bei rechtwidriger Überschreitung des formularmäßig erweiterten Weisungsrechts

1. Eine vertragliche Regelung, durch die das Direktionsrecht des Arbeitgebers in zulässiger Weise erweitert wird, berechtigt nicht zur Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer Vorgesetztenstellung. 2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestandes der Prokura gewährt wird, ist unwirksam. Eine solche Vertragsbestimmung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2013 - Az. 7 Ca 367/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten unwirksam ist, mit der der Klägerin folgende Aufgaben entzogen worden sind:

- Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung

- Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O. L. (GmbH & Co. KG) einschließlich Darlehensverwaltung

- Personalangelegenheiten