LAG Chemnitz - Urteil vom 03.08.2005
2 Sa 863/04
Normen:
BGB § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3148/04

Unwirksame Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 863/04

DRsp Nr. 2006/21643

Unwirksame Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit

Die arbeitsvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, in einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit zu verkürzen oder sogar ganz auszuschließen, ist unwirksam; denn dadurch erhält der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht, das ihn berechtigt, ohne Bindung an Kündigungsfristen und -gründe einseitig in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses einzugreifen.

Normenkette:

BGB § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Auf die - verbliebene - Berufung der Beklagten zu 1. des Ersten Rechtszugs geht es jetzt noch darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. Arbeitsentgelt, ggf. in welcher Höhe, zusteht.

Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagte zu 1. mit dem hier angegriffenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verurteilt

1. an den Kläger für Mai 2004 eine Differenzvergütung in Höhe von 640,15 EUR brutto zu zahlen,

2. an den Kläger für Juni 2004 eine Vergütung in Höhe von 935,90 EUR netto zu zahlen,

3. an den Kläger für Juli 2004 eine Vergütung in Höhe von 1.409,26 EUR brutto abzüglich abgeführter vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 74,14 EUR netto zu zahlen.