LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2009
2 Sa 1108/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 18
ZInsO 2009, 1784
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 673/08

Unwirksame Formularklausel zur Pauschalisierung von Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1108/08

DRsp Nr. 2009/22295

Unwirksame Formularklausel zur Pauschalisierung von Überstunden

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (im Anschluss an LAG Hamm vom 11.07.2007 - 6 Sa 410/07).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.06.2008 4 Ca 673/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2004 aufgrund eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages als technischer Angestellter gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 3.000,00 € tätig. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 03.01.2007 zum 31.03.2007.

Mit der vorliegenden am 13.11.2007 eingegangenen Klage macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche geltend. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, ob dem Kläger Vergütung für 102 Überstunden in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.565,70 € zusteht. Die Beklagte hält einen Anspruch des Klägers für nicht gegeben, weil im Arbeitsvertrag folgendes vereinbart worden ist:

"§ 3

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 2.500,00.