LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2005
5 Sa 301/05
Normen:
BGB § 140 § 626 Abs. 1 § 670 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 950/04

Unwirksame fristlose Kündigung bei Beleidigung und Arbeitsverweigerung - Umdeutung in ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 301/05

DRsp Nr. 2006/1723

Unwirksame fristlose Kündigung bei Beleidigung und Arbeitsverweigerung - Umdeutung in ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung

1. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beinhaltet der Vorwurf des Arbeitnehmers, der Geschäftsführer "bescheiße" ihn bei den Telefonkosten, die Aussage, dass der Geschäftsführer vorsätzlich falsch abrechnet; dies stellt eine ehrenrührige Behauptung auch dann dar, wenn der Arbeitnehmer den Geschäftsführer nicht noch zusätzlich und ausdrücklich "Betrüger" genannt hat.2. Das Fehlen einer eindeutigen Abmahnung wirkt sich im Rahmen der gemäß § 626 Abs. 1 BGB durchzuführenden Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus.3. Rechtfertigt von zwei Sachverhalten (Beleidigung und Arbeitsverweigerung) jeder einzelne bereits für sich alleine die ordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung, kann die zulässige und gebotene einheitliche Betrachtungsweise zu der Feststellung führen, dass die beiden Kündigungssachverhalte in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen.

Normenkette:

BGB § 140 § 626 Abs. 1 § 670 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand: