Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche des Klägers.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2004 (Bl. 149 - 154 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, das sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.04.2004, zugegangen am 19.04.2004, nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.612,00 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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