LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2005
10 Sa 1047/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 767/04

Unwirksame fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt aufgrund eines Missverständnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1047/04

DRsp Nr. 2005/11959

Unwirksame fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt aufgrund eines Missverständnisses

1. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers ist regelmäßig ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob ihn hinsichtlich seines Fehlverhaltens nur ein verringertes Maß an Verschulden trifft oder ob ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß vorliegt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche des Klägers.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2004 (Bl. 149 - 154 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, das sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.04.2004, zugegangen am 19.04.2004, nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.612,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.