LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2005
10 Sa 313/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4053/03

Unwirksame fristlose Kündigung bei Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit - zumutbare Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 313/05

DRsp Nr. 2006/21580

Unwirksame fristlose Kündigung bei Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit - zumutbare Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung

1. Stützt die Arbeitgeberin die außerordentliche Kündigung auf das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit, ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer über acht Jahre beschäftigt war und die Arbeitgeberin die Möglichkeit hat, durch eine bessere Kontrolle oder Überwachung des Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass dieser während der Dauer der Kündigungsfrist nicht erneut in ähnlicher Weise seine Arbeitspflicht verletzt und durch die Erledigung privater Angelegenheiten während Dienstgänge das Ansehen der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit beschädigt.