LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2005
9 Sa 485/05
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 209/05

Unwirksame fristlose Kündigung bei nur weisungswidrigem Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 485/05

DRsp Nr. 2006/1711

Unwirksame fristlose Kündigung bei nur weisungswidrigem Verhalten

Ist der Arbeitnehmer als Abteilungsleiter der Werkzeugabteilung befugt, darüber zu entscheiden, welche Ware als nicht mehr verkaufsfähig zu entsorgen ist, kann ihm eine in Ausübung dieser Tätigkeit beabsichtigte Vernichtung eines Fahrradträger sowie zweier Hochdruckreiniger allenfalls als weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das eine Abmahnung aber keine Kündigung rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2005 (dort Seite 3 - 6 = Bl. 127 - 130 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2005 ausgesprochene und dem Kläger am 01.02.2005 zugegangene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.