Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2005 (dort Seite 3 - 6 = Bl. 127 - 130 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2005 ausgesprochene und dem Kläger am 01.02.2005 zugegangene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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