Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 8 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2004 (Bl. 68 bis 74 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.04.2004 nicht beendet wird,
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