LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2005
9 Sa 108/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 781/04

Unwirksame fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen wegen notwendiger Kinderbetreuung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 108/05

DRsp Nr. 2005/11945

Unwirksame fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen wegen notwendiger Kinderbetreuung

Der Einwand fehlerhafter Interessenabwägung im Kündigungsschutzverfahren ist unbegründet, wenn die Arbeitgeberin weder erst- noch zweitinstanzlich etwaige Betriebsablaufstörungen konkret und damit gerichtsverwertbar vorgetragen hat und ein etwaiger Urlaubsantrag des Arbeitnehmers angesichts der notwendigen Betreuung seiner 7-jährigen Tochter während der Abwesenheit der Mutter nicht hätte abgelehnt werden können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 8 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2004 (Bl. 68 bis 74 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.04.2004 nicht beendet wird,