Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um Lohnansprüche des Klägers, die sich aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Umschulungsvertrag über eine Umschulung zum Verkäufer über den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 30.11.2004 zu einem Bruttomonatsgehalt von 652 EUR ab. Der Beklagte vertreibt Textilien, welche auf verschiedenen Wochenmärkten mit Hilfe eines vom Beklagten gestellten Fahrzeugs vertrieben werden.
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