LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2005
4 Sa 974/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 984/04

Unwirksame fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bei unbestimmtem Verweis zur fehlerhaften Auslage von Marktwaren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 974/04

DRsp Nr. 2005/12308

Unwirksame fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bei unbestimmtem Verweis zur fehlerhaften Auslage von Marktwaren

Hat der Arbeitgeber einen Verweis ausgesprochen und ausgeführt, eine weitere Verletzung der Pflicht könne nicht mehr geduldet werden und es liege nunmehr am Arbeitnehmer, die Ausbildung erfolgreich zu Ende zu bringen, wird damit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bestand des Ausbildungsverhältnisses gefährdet ist, sollte sich eine weitere ähnliche Pflichtverletzung ergeben.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um Lohnansprüche des Klägers, die sich aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Umschulungsvertrag über eine Umschulung zum Verkäufer über den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 30.11.2004 zu einem Bruttomonatsgehalt von 652 EUR ab. Der Beklagte vertreibt Textilien, welche auf verschiedenen Wochenmärkten mit Hilfe eines vom Beklagten gestellten Fahrzeugs vertrieben werden.