LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2005
1 Sa 573/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3566/03

Unwirksame fristlose Kündigung einer Bürokauffrau im Vorstandssekretariat - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schlechtleistungen und Straftaten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 573/04

DRsp Nr. 2005/18849

Unwirksame fristlose Kündigung einer Bürokauffrau im Vorstandssekretariat - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schlechtleistungen und Straftaten

1. Schlechtleistungen, die zugleich eine Verletzung von Nebenpflichten beinhalten, können (aufgrund der Nebenpflichtverletzung) einen objektiv wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben.2. Der Vorwurf der Vernichtung von Aktenpapieren beinhaltet noch keinen an sich geeigneten Kündigungsgrund, wenn die Arbeitnehmerin behauptet, dass es in ihrem Arbeitsbereich üblich gewesen sei, doppelte oder unbedeutende Schriftstücke in den Aktenvernichter zu geben, und der Arbeitgeber nicht darlegt, dass es sich bei den zerkleinerten Papieren tatsächlich um beweiserhebliche Schriftstücke gehandelt hat.3. Handlungsvollmacht und Bankvollmacht allein lassen nicht auf eine besonders verantwortliche Stellung im Unternehmen schließen, wenn diese Berechtigung für einen zweckmäßigen Ablauf im Buchhaltungs- und Bestellungswesen geradezu unverzichtbar ist. 4. Zur Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die darlegungs- und beweisbelastete Partei einen Sachverhalt zu schildern, aus dem zweifelsfrei sowohl die strafbare Haupttat als auch die entsprechend strafbare Beihilfehandlung folgt.