LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2005
7 Sa 1/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 35
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 547/04

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Pause eines Oberarztes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1/05

DRsp Nr. 2005/18844

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Pause eines Oberarztes

Hat der Arbeitnehmer als Oberarzt bereits sechs Stunden ohne Pause gearbeitet und ist er infolge einer Zuckerkrankheit auf regelmäßige Pausen zur Nahrungsaufnahme angewiesen, ist er berechtigte, Arbeitspausen dann einzulegen, wenn er dies für erforderlich hält; ist für derartige (gesetzlich vorgesehene und auch im Übrigen notwendige) Pausen keine Vertretung durch einen anderen Oberarzt vorgesehen, stellt dies einen Organisationsmangel dar, der zulasten der Arbeitgeberin geht und aus dem Verhalten des Arbeitnehmers kein schuldhaftes Fehlverhalten macht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweisen einer ordentlichen Kündigung mit Auslauffrist beendet worden ist.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde am 18.08.1944 geboren und war zuletzt als Oberarzt mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.800,00 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien ist ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart. Die Freistellungsphase im Blockmodell soll am 01.05.2005 beginnen. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB 50; er ist Diabetiker.