Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweisen einer ordentlichen Kündigung mit Auslauffrist beendet worden ist.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde am 18.08.1944 geboren und war zuletzt als Oberarzt mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.800,00 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien ist ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart. Die Freistellungsphase im Blockmodell soll am 01.05.2005 beginnen. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB 50; er ist Diabetiker.
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