LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2008
8 Sa 139/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2276/07

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei regelmäßiger Überlassung größerer Warenmengen zum Eigenbedarf - Rechenschaftspflicht bei erlaubter Warenentnahme im Einzelhandel

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 139/08

DRsp Nr. 2009/4977

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei regelmäßiger Überlassung größerer Warenmengen zum Eigenbedarf - Rechenschaftspflicht bei erlaubter Warenentnahme im Einzelhandel

1. Überlässt der Arbeitgeber als Inhaber eines Sportartikelgeschäfts seinem Angestellten zum Ausgleich von Provisionsansprüchen regelmäßig Waren aus seinem Sortiment in einem Umfang, der den Eigenbedarf erkennbar übersteigt, und ist dem Angestellten darüber hinaus ein Eigenbezug weiterer Artikel ohne Beschränkung erlaubt, so kann der Weiterverkauf der Sportartikel durch den Angestellten durch ebay-Versteigerung nicht als verbotene Konkurrenztätigkeit angesehen werden. 2. Ist der Angestellte aufgrund seiner herausgehobenen Vertrauensposition berechtigt, eigenständig Waren aus dem Betrieb gegen Lieferschein mitzunehmen oder zum Eigenbedarf zu bestellen, so umfasst die hiermit verbundene Nebenpflicht zur Rechenschaft ohne weiteres auch die Aufgabe, den Arbeitgeber ungefragt auf die offensichtliche Unvollständigkeit der zur Abrechnung bestimmten Eigenbezugsliste hinzuweisen, auch wenn die Unvollständigkeit auf der mangelhaften Buchführung des Arbeitgebers beruht.

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 19.06.2008 wird aufgehoben.