LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2015
1 Ta 194/15
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1347 b/15

Unwirksame Fristsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren bei fehlender Zustellung der gerichtlichen Verfügung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 194/15

DRsp Nr. 2016/3511

Unwirksame Fristsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren bei fehlender Zustellung der gerichtlichen Verfügung

Eine Verfügung, mit der eine Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt wird, ist förmlich zuzustellen.

Tenor

Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.11.2015 - 5 Ca 1347 b/15 - wird auf- gehoben. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger hat am 27.09.2015 eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie als Beleg eine Lohnabrechnung beigefügt.

Der Kündigungsschutzprozess endete durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 22.10.2015.