LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2005
5 (15) Sa 904/05
Normen:
KSchG § 2 Satz 2 § 4 ; BGB § 147 Abs. 1, 2 § 148 § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 212
DB 2006, 566
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 2 Ca 2603/04 lev - 13.05.2005,

Unwirksame Fristsetzung zur Annahme der Änderungskündigung - Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 5 (15) Sa 904/05

DRsp Nr. 2006/1539

Unwirksame Fristsetzung zur Annahme der Änderungskündigung - Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung

»1. Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam.2. § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.3. Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.«

Normenkette:

KSchG § 2 Satz 2 § 4 ; BGB § 147 Abs. 1, 2 § 148 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten beendet worden ist oder fortbesteht.

Der am 29.11.1949 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 2.400,-- EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.