LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
4 Sa 572/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2232/04

Unwirksame Herabsetzung der Vergütung infolge Erhöhung der Bandgeschwindigkeit bei arbeitsvertraglicher Abrechnung nach Schlachteinheiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 572/05

DRsp Nr. 2006/1765

Unwirksame Herabsetzung der Vergütung infolge Erhöhung der Bandgeschwindigkeit bei arbeitsvertraglicher Abrechnung nach Schlachteinheiten

1. Wird aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung nach Schlachteinheiten bei Schweinen abgerechnet, darf der Arbeitgeber bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit unter gleichzeitiger Erhöhung der an diesem Band tätigen Mitarbeiter und damit verbundener rechnerischer Erhöhung der Arbeitsleistung nicht automatisch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers die Vergütung einseitig herabsetzen.2. Enthält der Arbeitsvertrag keinen Änderungsvorbehalt dergestalt, dass die Schlachteinheit nur so lange maßgebend sein soll, wie sich die Bandgeschwindigkeit und die Zahl der am Band beschäftigten Mitarbeiter nicht verändert, ist eine dadurch bedingte effektive Erhöhung der Bruttostundenlöhne allein Folge der vertraglichen Regelung; ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht ersichtlich, da es sich um normale Regelungsgegenstände handelt, die über die allgemeinen Möglichkeiten zur Anpassung veränderter Verhältnisse gelöst werden können. 3. Stehen der Aufrechterhaltung der bisherigen Vergütungsordnung dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, steht es der Arbeitgeberin frei, eine Änderungskündigung auszusprechen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand: