LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2014
17 Sa 274/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 388/13

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei erfolgloser Teilnahme

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 274/14

DRsp Nr. 2015/9819

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei erfolgloser Teilnahme

1.Eine Rückzahlungsklausel, die den AN zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er keinen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Nichtbestehen der Abschlußprüfung) erbringen kann, benachteiligt den AN unangemessen, wenn sie nicht danach differenziert, aus wessen Verantwortungsbereich bzw. Risikosphäre der Grund für die erfolglose Fortbildungsteilnahme resultiert. 2. Betriebsvereinbarungen, die Rückzahlungsverpflichtungen für Fortbildungskosten vorsehen, müssen die für solche Klauseln in AGB Verträgen entwickelten Schranken beachten. 3. Eine Verschiebung der Beweislast überschreitet die Regelungskompetenz der BV Parteien.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Kosten für die Teilnahme des Klägers an einer "Fortbildung zum Rettungsassistenten".