LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2014
4 Sa 126/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1035/13

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei ungenutzter Möglichkeit leidensgerechter WeiterbeschäftigungMangels Bestimmtheit unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag als Betriebsarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 126/14

DRsp Nr. 2015/4939

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei ungenutzter Möglichkeit leidensgerechter Weiterbeschäftigung Mangels Bestimmtheit unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag als "Betriebsarbeiter"

1. Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, ist er zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solcher gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist; die Arbeitgeberin hat gegebenenfalls einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung ihres Direktionsrechts frei zu machen und sich auch um die etwa erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen. 2. Der Umstand, dass ein geeigneter Arbeitsplatz auch bereits bei Kündigungsausspruch von einem Leiharbeitnehmer besetzt ist, steht der Bewertung als "frei" nicht entgegen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf der betreffenden Stelle durch ein unternehmerisches Konzept bedingt ist.