LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2011
11 Sa 548/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 7; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 94/10

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Widerlegung indiziell vorgetragener negativer Gesundheitsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 548/10

DRsp Nr. 2012/1617

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Widerlegung indiziell vorgetragener negativer Gesundheitsprognose

1. Eine negative Zukunftsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang fern bleiben wird; eine negative Zukunftsprognose muss daher auf objektiv (medizinisch) belegten Tatsachen beruhen, die subjektive Einschätzung des Mitarbeiters genügt nicht. 2. Krankheitsbedingte Fehlzeiten der Vergangenheit haben grundsätzlich nur indizielle Bedeutung für die Zukunft, und dies nur, soweit die Krankheiten nicht ausgeheilt sind und Wiederholungsgefahr besteht. 3. Die Darlegung einer negativen Zukunftsprognose setzt im Hinblick auf die Indizwirkung in der Vergangenheit aufgetretener Krankheitszeiten grundsätzlich einen hinreichend prognosefähigen Betrachtungszeitraum voraus, der nicht starr anzusetzen sondern vom dargelegten Kündigungssachverhalt abhängig ist.