Der Kläger, welcher seit 01.01.2000 als Modelleur bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit der Klage, welche am 24.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, eine außerordentliche und hilfsweise Kündigung der Beklagten vom 18.02.2004 angegriffen und vorgetragen, dass ein Grund für eine außerordentliche und ordentliche Kündigung deshalb nicht gegeben sei, weil er im Jahr 2003 für keine andere Firma beschäftigt gewesen sei, als ihn die Beklagte nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess nicht weiter beschäftigt habe.
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