LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2005
6 Sa 286/05
Normen:
BGB § 615 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 163/04 - 11.02.2005,

Unwirksame Kündigung bei Aufnahme anderweitiger Arbeit während Annahmeverzugs des Arbeitgebers - Anhörung des Arbeitnehmers vor Verdachtskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 286/05

DRsp Nr. 2006/1832

Unwirksame Kündigung bei Aufnahme anderweitiger Arbeit während Annahmeverzugs des Arbeitgebers - Anhörung des Arbeitnehmers vor Verdachtskündigung

1. Solange der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht beschäftigt wird, kann die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellen, weil der Gekündigte sogar nach der gesetzlichen Konstruktion verpflichtet ist, durch Verwertung seiner Arbeitsleistung den Annahmeverzugslohn seines Arbeitgebers zu mindern, soweit dies möglich ist (§§ 11 KSchG, 615 BGB).2. Soll dem Arbeitnehmer wegen Betrugsverdacht gekündigt werden, ist er vor Ausspruch einer Verdachtskündigung mit dem Vorwurf zu konfrontieren.

Normenkette:

BGB § 615 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.01.2000 als Modelleur bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit der Klage, welche am 24.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, eine außerordentliche und hilfsweise Kündigung der Beklagten vom 18.02.2004 angegriffen und vorgetragen, dass ein Grund für eine außerordentliche und ordentliche Kündigung deshalb nicht gegeben sei, weil er im Jahr 2003 für keine andere Firma beschäftigt gewesen sei, als ihn die Beklagte nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess nicht weiter beschäftigt habe.