Der Kläger, welcher nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Beklagten als solcher beschäftigt ist, hat sich mit der Klage vom 18.02.2004 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 22.01.2004, die ihm am 03.04.2004 zugegangen ist, gewendet.
Seine Kündigungsschutzklage hat er im Wesentlichen damit begründet, dass die erhobenen Vorwürfe zum Teil deshalb nicht zutreffen, weil er mögliche Fehler nicht zu verantworten habe. Seit 01.01.2004 sei er in die Abteilung BS 660 versetzt worden, so dass Versäumnisse in der früheren Abteilung ab diesem Zeitpunkt von ihm nicht zu verantworten seien.
Darüber hinaus habe er einem Arbeitskollegen, welcher durch einen Herzinfarkt und drei Schlaganfälle alle Kenntnisse eines Bankkaufmanns verloren hätte, alles erklären müssen, was für ihn eine große Belastung bei der Erfüllung seiner eigentlichen Arbeitsaufgaben gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
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