LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2004
7 Sa 29/04
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/03

Unwirksame Kündigung bei Fremdvergabe intern durchzuführender Arbeiten - erforderliche Abmahnung bei Kenntnis tatsächlicher Umstände einer rechtlichen Grauzone - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei möglicher Vermeidung vertragsgefährdender Unklarheiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 29/04

DRsp Nr. 2006/1678

Unwirksame Kündigung bei Fremdvergabe intern durchzuführender Arbeiten - erforderliche Abmahnung bei Kenntnis tatsächlicher Umstände einer rechtlichen Grauzone - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei möglicher Vermeidung vertragsgefährdender Unklarheiten

1. Für das Arbeitsverhältnis folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die grundsätzliche Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung; dies ergibt sich auch aus § 314 Abs. 2 BGB.2. Wenn die Arbeitgeberin auf der Führungsebene um ein Verhalten der Arbeitnehmerin weiß und diesem vermeintlichen Fehlverhalten tatsächlich kündigungsrechtliche Relevanz beimessen will, hat der Vorgesetzte die Arbeitnehmerin diesbezüglich einschlägig, eindeutig und unmissverständlich abzumahnen.3. Sind der Arbeitgeberin tatsächliche Umstände als Basis einer Grauzone bekannt, welche die Einbeziehung der Firma eines früheren Mitarbeiters in interne Belange betrifft, ist es ihre Angelegenheit, klare Verhältnisse zu schaffen und insbesondere hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zur Arbeitnehmerin dafür zu sorgen, dass klar und eindeutig festgelegt ist, was nach Maßgabe der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Arbeitnehmerin und dem außenstehenden Dritten erlaubt ist und was nicht.