LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2005
1 Sa 241/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BErzGG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 915/04

Unwirksame Kündigung bei Inanspruchnahme von Elternzeit ohne schriftliche Anzeige - erforderliche Abmahnung bei längerer Duldung der Abwesenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 241/05

DRsp Nr. 2006/1821

Unwirksame Kündigung bei Inanspruchnahme von Elternzeit ohne schriftliche Anzeige - erforderliche Abmahnung bei längerer Duldung der Abwesenheit

1. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass ein genau bezeichnetes Fehlverhalten als vertragswidrig angesehen wird (Rügefunktion) und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich zieht (Warnfunktion); diese Warnfunktion erfüllt die Abmahnung, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung erteilt wird, weshalb eine auf den Zeitpunkt der Kündigung rückwirkende Abmahnung ausgeschlossen ist.2. Geht die Arbeitnehmerin davon aus, nach der Geburt ihrer Tochter die Elternzeit antreten zu dürfen, und hat die Arbeitgeberin die Abwesenheit der Arbeitnehmerin in Kenntnis von Schwangerschaft und Geburt auch ohne entsprechende Anzeige über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren nicht beanstandet und die Arbeitnehmerin sogar zur Teilnahme an betrieblichen Festen eingeladen, muss die Arbeitgeberin unter diesen Umständen in Betracht ziehen, dass die Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch nimmt und dies lediglich nicht ordnungsgemäß angezeigt hat; der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BErzGG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.