LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2004
6 Sa 615/04
Normen:
LPersVG § 82 Abs. 4 § 82 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 707/04

Unwirksame Kündigung bei Information des Personalrates ohne Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen - ergänzende Information des Personalrates nur durch autorisierte Person

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 615/04

DRsp Nr. 2005/6881

Unwirksame Kündigung bei Information des Personalrates ohne Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen - ergänzende Information des Personalrates nur durch autorisierte Person

1. Hat der Arbeitgeber seine Entscheidung, ob er zur Kündigung schreiten will oder nicht, erkennbar von der Stellungnahme des Arbeitnehmers abhängig gemacht, ist seine Kündigung unwirksam, wenn er ohne Berücksichtigung der Stellungnahme den Personalrat über sein Kündigungsabsicht informiert.2. Hat der Arbeitnehmer seiner Kündigung seitens des Arbeitgebers widersprochen, bedarf es einer weiteren Mitteilung des Arbeitgebers an den Personalrat, warum er trotz der Stellungnahme des Klägers jetzt eine Kündigung für angebracht hält.3. Bei der ergänzenden Unterrichtung ist vom Arbeitgeber eine Person einzuschalten, die selbst kündigungsberechtigt oder aber zur weiteren Information des Personalrates autorisiert ist.

Normenkette:

LPersVG § 82 Abs. 4 § 82 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten vom 19.09.2004 das seit 05.12.1985 bestehende Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beendet hat.