LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2004
13 Sa 874/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2045/02

Unwirksame Kündigung bei langandauernder Krankheit mit günstiger Gesundheitsprognose

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 874/03

DRsp Nr. 2005/1352

Unwirksame Kündigung bei langandauernder Krankheit mit günstiger Gesundheitsprognose

1. Ein Fall häufiger Kurzerkrankungen liegt nur bei sich häufig wiederholenden Leistungsausfällen von jeweils kürzerer Dauer vor.2. Bei langandauernder Krankheit kann die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine ordentliche Kündigung nur dann sozial rechtfertigen, wenn in absehbarer Zeit mit einer anderen (als der negativen) Prognose nicht gerechnet werden kann; als absehbare Zeit ist in diesem Zusammenhang der Zweijahreszeitraum des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzusehen, weil er gegebenenfalls durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen noch zwei unterhaltsberechtigt sind. Mit einer Beschäftigungszeit ab dem 06.09.1978 (unter Anrechnung von Vordienstzeiten) steht er als Produktionshelfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,00 EUR in den Diensten der Beklagten, einem Betrieb der Küchenmöbelindustrie mit mehreren hundert Arbeitnehmern.