Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen noch zwei unterhaltsberechtigt sind. Mit einer Beschäftigungszeit ab dem 06.09.1978 (unter Anrechnung von Vordienstzeiten) steht er als Produktionshelfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,00 EUR in den Diensten der Beklagten, einem Betrieb der Küchenmöbelindustrie mit mehreren hundert Arbeitnehmern.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|