LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2005
9 Sa 308/05
Normen:
BGB § 134 § 140 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1282/04

Unwirksame Kündigung bei Mitnahme von Holz unter Beteiligung des Werksschutzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 308/05

DRsp Nr. 2005/18822

Unwirksame Kündigung bei Mitnahme von Holz unter Beteiligung des Werksschutzes

Hat der Arbeitnehmer im Eigentum des Arbeitgebers stehendes Kantholz vom Werksgelände mit nach Hause genommen, dieses Vorgehen jedoch beim Verlassen des Betriebsgeländes dem Werkschutz angezeigt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass er den Arbeitgeber widerrechtlich schädigen will; wenn der Werksschutz den Arbeitsnehmer ohne einen Erlaubnisschein zur Materialentnahme passieren lässt, weist dies deutlich darauf hin, dass selbst dem Werksschutz nicht bewusst ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer berechtigterweise Holz aus dem Betrieb entfernen darf.

Normenkette:

BGB § 134 § 140 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.02.2005 (= Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,