Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.02.2005 (= Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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