LAG Nürnberg - Urteil vom 26.10.2004
6 Sa 348/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ;
Fundstellen:
CR 2006, 61
LAGReport 2005, 176
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1952/02

Unwirksame Kündigung bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit - Vermutung privater Nutzung bei Verwendung einer Anonymisierungssoftware

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 348/03

DRsp Nr. 2005/5486

Unwirksame Kündigung bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit - Vermutung privater Nutzung bei Verwendung einer Anonymisierungssoftware

»1. Ist dem Arbeitnehmer "grundsätzlich" nicht gestattet, während der Arbeitszeit privat im Internet zu surfen, ist diese Anweisung nicht konkret genug, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen.2. Lädt der Arbeitnehmer eine Anonymisierungssoftware auf seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmten Rechner, lässt dies zwar die Vermutung der privaten Nutzung zu, jedoch ist bei mangelndem Nachweis des zeitlichen Umfangs tatsächlicher Privatnutzung allenfalls eine Verdachtskündigung - nicht aber eine Tatkündigung - möglich. Die Anzahl gespeicherter Internetadressen gibt für sich allein noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.3. Selbst wenn man verbotene private Internetnutzung in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht vortragen und belegen kann.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ;

Tatbestand: