LAG Chemnitz - Urteil vom 05.01.2005
2 Sa 674/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 191
ZInsO 2006, 56
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8112/04

Unwirksame Kündigung bei unausgewogener Gruppenbildung zur Altersstruktur

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 674/04

DRsp Nr. 2005/4541

Unwirksame Kündigung bei unausgewogener Gruppenbildung zur Altersstruktur

1. Zur Erhaltung einer bestimmten Personalstruktur innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises kann der Arbeitgeber abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen bilden und aus jeder Gruppe die gleiche Prozentzahl für Kündigungen vorsehen; bei der Gruppenbildung steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur darauf hin überprüfbar ist, ob die Gruppenbildung nach unsachlichen Gesichtspunkten erfolgte und nicht zielgerichtet zur Kündigung einzelner unliebsamer Arbeitnehmer vorgenommen wurde.2. Werden nach den Kündigungen im Bereich der zum Sozialausgleich herangezogenen Arbeitnehmer keine Personen unter 45 Jahren mehr beschäftigt, ist dadurch die Altersstruktur nicht im Rechtssinne erhalten sondern verändert worden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 § 1 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung der im Ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten unverändert weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 26.02.2004, dem Kläger zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 30.09.2004 sein Ende gefunden hat.