LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2016
21 Sa 1544/15
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2-3; EFZG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1251/15

Unwirksame Kündigung bei Verstoß gegen Konsultationspflichten der Arbeitgeberin zur beabsichtigen MassenentlassungEinbeziehung einer Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 21 Sa 1544/15 - Aktenzeichen 21 Sa 1568/15

DRsp Nr. 2016/12546

Unwirksame Kündigung bei Verstoß gegen Konsultationspflichten der Arbeitgeberin zur beabsichtigen Massenentlassung Einbeziehung einer Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Nach § 17 Abs. 2 KSchG muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine beabsichtige Massenentlassung vor deren Durchführung ernsthaft und ergebnisoffen beraten, zumindest aber derartige Beratungen anbieten. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich das Beratungsangebot auf die Milderung der Auswirkungen der Entlassungen beschränkt. Es muss sich auch auf die Möglichkeiten der Vermeidung oder Beschränkung der Entlassungen beziehen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2015 - 9 Sa 1397/15 - und vom 20.01.2016 - 24 Sa 1261/15 u. 24 Sa 1667/15). 2. Die endgültige Entscheidung, eine beabsichtigte Massenentlassung durchzuführen und die Kündigungen auszusprechen, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist (vgl. EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - Keskusliitto).